EUROC kommentiert das Urteil des spanischen Obersten Gerichtshofs zu Timesharing

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EUROC gibt nach dem Urteil des spanischen Obersten Gerichtshofs zu Timesharing-Verträgen aus der Zeit vor 1998 einen Leitfaden heraus

Der Oberste Gerichtshof Spaniens hat am 30. Oktober 2025 ein Urteil über die Gültigkeit von Timesharing-Verträgen erlassen, insbesondere über solche, die vor dem Inkrafttreten des spanischen Gesetzes 42/98 abgeschlossen wurden. Die European Resort Owners Coalition (EUROC) hat einen Leitfaden herausgegeben, um Timesharing-Eigentümern zu helfen, die Auswirkungen dieser rechtlichen Entwicklung zu verstehen.

Das Urteil des Obersten Gerichtshofs befasst sich mit dem rechtlichen Status von Timesharing-Verträgen, die vor der Gesetzgebung von 1998 bestanden haben. Zuvor herrschte Unsicherheit darüber, ob Verträge mit einer Laufzeit von mehr als 50 Jahren oder solche mit variablen Anteilen (z. B. Floating Weeks) automatisch nichtig sind.

Der Gerichtshof hat klargestellt, dass Verträge für Systeme, die vor dem Gesetz 42/98 bestanden, nicht automatisch allein aufgrund der Laufzeit oder der Einbeziehung von variablen Anteilen aufgehoben werden. Das Urteil besagt, dass der entscheidende Faktor für die Gültigkeit darin besteht, ob diese Regelungen ordnungsgemäß angepasst und mittels einer "Anpassungsurkunde" im Grundbuchamt eingetragen wurden.

Auswirkungen auf die Timesharing-Branche

Mit dieser gerichtlichen Entscheidung wird ein rechtlicher Rahmen geschaffen, der sowohl für die Branche als auch für die Verbraucher Stabilität schaffen soll. Durch die Klärung des Status älterer Verträge zielt das Urteil darauf ab, Rechtsstreitigkeiten und Unklarheiten über die Gültigkeit von Verträgen zu verringern. Das Gericht betonte die Notwendigkeit, erworbene Rechte zu schützen und gleichzeitig die Transparenz der Vertragsbedingungen zu gewährleisten.

EUROC rät zu Vorsicht und Überprüfung

Auch wenn das Urteil Rechtsklarheit schafft, rät EUROC den Eigentümern von Teilzeitnutzungsrechten, die neue Situation mit Vorsicht zu genießen. Die Organisation empfiehlt Eigentümern von Teilzeitnutzungsrechten an Anlagen aus der Zeit vor 42/98, sich bei ihrem Bauträger oder Anlagenbetreiber zu vergewissern, dass die Anlage formell angepasst und im Grundbuchamt eingetragen wurde.

EUROC empfiehlt den Eigentümern, sich direkt bei ihren Timesharing-Anbietern zu erkundigen, wie sich diese Doktrin auf ihre spezifischen Verträge auswirkt. Die Organisation warnt davor, sich mit unaufgeforderten Drittanbietern in Verbindung zu setzen, die sich ohne vorherige Erlaubnis an die Eigentümer wenden könnten.

"Verbraucher sollten sich immer zuerst an ihren Timesharing-Anbieter wenden, um Informationen zu überprüfen, bevor sie die Hilfe von Dritten in Anspruch nehmen. erklärte die EUROC in ihrer Mitteilung. 

Die Organisation rät außerdem davon ab, mit Unternehmen in Kontakt zu treten, die Vorabgebühren verlangen, um Timesharing-Ausstiege oder Ansprüche im Zusammenhang mit diesem Urteil zu besprechen.

Wenn Sie über diese Neuigkeiten verwirrt sind und Fragen stellen möchten, bietet der EUROC Timeshare Support Hub einen völlig kostenlosen Service. 

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